Das Wichtigste in Kürze

Wo kann ich Fördermittel beantragen?

Im Moment gibt es leider noch keine zentrale Anlaufstelle. In der Regel handelt es sich bei den Förderprogrammen nicht um Kredite, sondern um Zuschüsse/Subventionen, die direkt bei den ausgebenden Stellen beantragt werden. Neben dem „KfW Förderprogramm 441:
Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), bieten auch Länder und Kommunen unterschiedlichste Möglichkeiten, den Aufbau von Ladeinfrastruktur finanziell zu unterstützen. Ein gutes Beispiel dafür ist das Land Bayern.

Kann ich Fördermittel kombinieren?

Prinzipiell ist es möglich, verschiedene Förderprogramme miteinander zu kombinieren, um so die jeweiligen Vorteile optimal auszunutzen, sofern diese keinen expliziten Kumulierungsausschluss aufweisen. In solchen Fällen findet sich ein Hinweis im Dokument des entsprechenden Programms. Sollte ein solcher Ausschluss vorliegen, betrifft er meist nur die gleichzeitige Förderung von Projekten in derselben Kategorie. 

Was muss ich vorab beachten?

Damit Ihr Antrag auf Fördermittel erfolgreich ist, sollten Sie Ihre Möglichkeiten und Wünsche vor Ort von einem erfahrenen (HUMMEL) Systemintegrator prüfen und individuellen planen lassen. Er erstellt Ihnen auch ein passendes Angebot, dass Sie beim entsprechenden Zuschussgeber einreichen können.

Besonders wichtig bei der Auswahl von Produkten und damit auch staatlicher Zuwendung ist die Skalierbarkeit. Es lohnt sich, mit kleineren Stückzahlen zu starten, die später erweitert werden können – dies sollte in der Planung berücksichtigt werden. Außerdem: Anträge für Förderprogramme rechtzeitig einreichen! Die meisten Programme haben ein Ablaufdatum bis zu dem Sie Ihren Antrag gestellt haben müssen und sind gedeckelt. Darüber hinaus müssen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen rechnen.

Förderungen Bund

KfW Förderprogramm 441: Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen

Mit der Herausgabe der neuen Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ vom 17. November 2021 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) stattet der Bund die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) mit einem Gesamtvolumen von 350 Millionen Euro aus. Dort können Unternehmen jetzt Fördergelder für den Aufbau von gewerblicher Ladeinfrastruktur an Mitarbeiterparkplätzen, für E-Fahrzeuge betrieblicher oder kommunaler Flotten sowie für Dienstfahrzeuge beantragen.

Ein großer Schritt in Richtung fossilfreie Zukunft, denn:

Laut Aussage von Johannes Pallasch, Sprecher des Leitungsteams der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur: „Schätzungsweise 60–85 % aller Ladevorgänge finden zu Hause oder am Arbeitsplatz statt. Deswegen muss Ladeinfrastruktur überall dort entstehen, wo die Autos ohnehin über längere Zeit parken. Etwa zwei Drittel aller PKW-Neuzulassungen sind Dienstfahrzeuge. Mit der Förderung von Ladeinfrastruktur auf den Parkplätzen von Unternehmen und Kommunen stärken wir daher gleich zwei wichtige und stark nachgefragte Anwendungsfälle.“

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen
  • Einzelunternehmer oder Freiberufler
  • Kommunale Unternehmen
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Kammern oder Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen

Anträge zum Zuschuss können im KfW-Zuschussportal gestellt werden.

Was wird gefördert?

Kauf, Installation und Anschluss von Ladestationen an Stellplätzen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung die nicht öffentlich zugänglich sind.
An den Stationen können Firmenfahrzeuge sowie Privatfahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.

Folgende Leistungen werden auch berücksichtigt:

  • Energiemanagementsysteme/Lademanagementsystem zur Steuerung der Ladestationen
  • Elektrischer Anschluss (Netzanschluss) und Batteriespeichersysteme
  • Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude, z.B. bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation
  • Notwendige Elektroinstallationsarbeiten z.B. Erdarbeiten

Wie hoch ist die Förderung?

  • Der Zuschuss beträgt 70% der förderfähigen Gesamtkosten, jedoch maximal 900 Euro pro Ladepunkt, wobei die Gesamtkosten des Vorhabens mindestens 1.285,71 Euro betragen müssen
  • Der maximale Zuschuss pro Standort liegt bei Unternehmen bei 45.000 Euro
  • Die Durchführung des Projekts muss innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Vertrags bei der KfW erfolgen

Schnell und einfach zum Zuschuss!

  1. Antrag im KfW-Zuschussportal stellen. Hier finden Sie eine detaillierte Anleitung. Die Förderung Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen (441) muss vor der Bestellung der Ladestationen beantragt werden.
  2. Ladestationen bestellen und installieren lassen
  3. Sind alle Arbeiten abgeschlossen, müssen zur Auszahlung der Fördergelder die Nachweise und Rechnungen im KfW-Zuschussportal hochgeladen werden
  4. Im letzten Schritt erfassen Sie Ihre Ladestationen auf der Online-Plattform Berichterstattung Ladeinfrastruktur gewerblich der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur unter dem Dach der NOW

Info

  • Der verwendete Strom für die Ladestationen darf ausschließlich aus erneuerbaren Energien wie z.B. der eigenen Photovoltaik-Anlage oder über den Energieversorger bestehen.
  • Nach Antragstellung kann die Anzahl der Ladepunkte im Zuschussportal nicht mehr erhöht werden. Kommen weitere Ladepunkte hinzu, muss ein weiterer Antrag im KfW-Zuschussportal gestellt werden.
  • Befinden sich die Stellplätze für die Ladestationen nicht im Eigentum des Antragstellers (z.B. gemieteter oder gepachteter Stellplatz), wird vor Antragstellung eine Einverständniserklärung durch den Eigentümer der Fläche benötigt.
  • Die Beantragung durch Unternehmen erfolgt im Rahmen der beihilferechtlichen De-minimis-Verordnung und setzt eine De-minimis-Erklärung des Unternehmens über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen voraus

Förderprogramm Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMVI): „Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur (KsNI)“

Zur Senkung der CO2 Emissionen durch den Einsatz von alternativen Antrieben und Kraftstoffen im straßengebundenen Güterverkehr, bezuschusst das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMVI) mit einem zweiten Förderaufruf die Anschaffung von klimaschonenden Nutzfahrzeugen und die dazugehörige Tank- und Ladeinfrastruktur.

Anträge können über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) seit dem 29.06. bis 24.08.2022 gestellt werden.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen des privaten Rechts
  • kommunale Unternehmen und Körperschaften
  • Anstalten des öffentlichen Rechts
  • eingetragene Vereine
  • Leasing- oder Mietgeber

Was wird gefördert?

  • Anschaffung von Nutzfahrzeugen, Sonderfahrzeugen und umgerüsteten Dieselfahrzeugen mit Batterie und Brennstoffzelle sowie Plug-In-Hybride und hybride Oberleitungsantriebe (KsN)
  • Beschaffung von betriebsnotwendiger Tank- und Ladeinfrastruktur (KsI)Erstellung von Machbarkeitsstudien (MBS)

Wie hoch ist die Förderung?

  • 80 % der Investitionsmehrausgaben bei Fahrzeuganschaffung (KsN)
  • 80 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben bei Tank- und Ladeinfrastruktur (KsI)
  • Mit 50 % werden Machbarkeitsstudien bezuschusst (MBS)

Weitere Informationen

Förderung KsN (Klimaschonende Nutzfahrzeuge)

Förderung KsI (Tank- und Ladeinfrastruktur)

Förderung MBS (Machbarkeitsstudien)

Förderung Bayern

Förderprogramm »Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern«

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt, zur Ergänzung der neu aufgelegten Bundesförderung, mit dem neuen Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“, den Aufbau von Ladeinfrastruktur. Es beginnt am 16. Mai 2022 und läuft bis zum 31. Dezember 2022. Anträge können ab Anfang Juni 2022 eingereicht werden.

Wer wird gefördert?

Laden bei touristischen Betrieben:
Natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind, beispielsweise Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/-Apartmentbetrieben oder Campingplätzen

Kommunales Laden:
Ausschließlich Kommunen (nicht gewerblich)

Flottenladen („Mischflottensatz“):
Natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind

Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause:
Natürliche und juristische Personen, die als Arbeitgeber wirtschaftlich tätig sind

Was wird gefördert?

Laden bei touristischen Betrieben:
Ladepunkte für Elektrofahrzeuge an touristischen Betrieben in Bayern (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig)

Kommunales Laden:
Nicht gewerblich tätige Kommunen in Bayern können bis maximal neun Ladepunkte beantragen (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig)

Flottenladen („Mischflottensatz“):
Ladepunkte für unterschiedliche Ladebedarfe bei Flotten (mindestens ein Schnellladepunkt)

Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause:
Ladepunkte für die Dienstfahrzeuge von Mitarbeitenden zu Hause

Wie hoch ist die Förderung?

  • maximal 1.500 Euro je Ladepunkt
  • maximale zehn Ladepunkten pro Ladeort
    Ausnahme kommunales Laden: maximal neun Ladepunkte pro Ladeort
  • maximale Fördersumme: bis zu 90% der förderfähigen Kosten

Info

  • Geförderte Ladestationen dürfen ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. 
  • Ladepunkte müssen in Bayern sein. 
  • Bewilligt werden nur Förderungen für Vorhaben, die noch nicht begonnen worden sind. Erst nach Erhalt des Förderbescheids, darf mit dem Bau der Ladeinfrastruktur durch Erteilung eines entsprechenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags begonnen werden. 
  • Der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung ist bei der Bemessung der Förderung zu berücksichtigen. 
  • Innerhalb von zwölf Monaten muss das geförderte Projekt beendet und abgerechnet sein. 
  • Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen. 
  • Die Vorgaben der Ladesäulenverordnung (LSV) sind einzuhalten. 

Detaillierte Informationen

Förderprogramm »Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0«

Auch der Ausbau öffentlicher Ladestationen wird in Bayern durch den zweiten Förderaufruf „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“ weiter unterstützt.

Die Antragsstellung ist seit dem 01.07. bis zum 30.09.2022 möglich und erfolgt in einem einstufigen Verfahren über ein elektronisches Formularsystem.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen, besonders auch Kommunen und Landkreise mit Ausnahme von Behörden oder Dienststellen von Bund und Land. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht antragsberechtigt.

Was wird gefördert?

Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur inkl. angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik, Netzanschluss, Bodenarbeiten, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Beleuchtung, Wetterschutz, Installation oder Inbetriebnahme

Netzanschluss für die geförderte Errichtung der Ladepunkte

Wie hoch ist die Förderung?

Fördersatz für Ladepunkte:

  • Normalladen ≥ 3,7 kW bis ≤ 22 kW: 40 %, max. 2.500 € je Ladepunkt
  • Schnellladen > 22 kW bis < 100 kW: 40 %, max. 10.000 € je Ladepunkt
  • Schnellladen ≥ 100 kW, 40 %, max. 20.000 € je Ladepunkt
  • Schnellladen ≥ 100 kW inkl. integriertem Pufferspeicher ≥ 75 kWh, 40 %, max. 25.000 € je Ladepunkt

Fördersatz für Netzanschluss:

  • Anschluss an Niederspannungsstromnetz: 40 %, max. 10.000 € je Standort
  • Anschluss an Niederspannungsstromnetz inkl. Pufferspeicher ≥ 75 kWh pro Schnell-Ladepunkt: 40 %, max. 20.000 € je Standort
  • Anschluss an Mittelspannungsstromnetz: 40 %, max. 20.000 € je Standort

Erhöhung des Fördersatzes:

Unter Einhaltung bestimmten Kriterien, kann die prozentuale Förderung für Ladepunkte und Netzanschluss auch auf 50% angehoben werden.

Info

  • Geförderte Ladestationen dürfen ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Als Voraussetzung zur Förderung müssen mindestens 2 Schnell-Ladepunkte bzw. mindestens 4 Normal-Ladepunkte pro Standort aufgebaut werden.
  • Die geförderten Ladestationen dürfen ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • 6 Jahre Mindestbetriebsdauer.
  • Zu 100% wird gefördert, wenn die Ladestationen ununterbrochen (24/7) öffentlich zugänglich sind.
  • Zu 50% wird gefördert, wenn die Ladeinfrastruktur mindestens von Montag bis Samstag für jeweils 12 Stunden (12/6) öffentlich zugänglich sind (unter diesem Zeitrahmen wird nicht mehr gefördert).
  • Die Vorgaben der Ladesäulenverordnung (LSV) sind einzuhalten.

Detaillierte Informationen

Mit unserem HUMMEL Expertenteam helfen wir Ihnen, die richtige Ladelösung für Ihr Unternehmen zu finden.

Die Ausstattung von Parkplätzen mit Ladepunkten ist für die Zukunft der dezentral gesteuerten Energie ein wichtiger Aspekt. HUMMEL bietet in diesem Bereich alles an, was die Entwicklung und Umsetzung von Energieprojekten in Immobilien betrifft.

Dies beinhaltet die Planung, Installation und den Betrieb von Wallboxen und Ladesäulen in Tiefgaragen und auf Außenparkplätzen. Über ein individuelles Lastmanagementsystem können diese mit den restlichen, elektrischen Verbrauchern und Erzeugern im Gebäude verbunden werden. Dies ermöglicht ein effizientes Energiemanagement.

HUMMEL verwendet hierfür eigens entwickelte und optimierte Technologie, um die benötigten Installationen und Investitionen möglichst gering zu halten. Gleichzeitig ist das System skalierbar und flexibel.

Von der Projektplanung, über eine effiziente Ladeinfrastruktur bis hin zu intelligentem Energiemanagement, Service und Wartung. Wir begleiten jeden Schritt in der Umsetzung von Energieprojekten für Ihr Unternehmen.

Bei uns kommt nicht nur die Planung, Koordination, Inbetriebnahme und effektive Nutzung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität aus einer Hand. Wir kümmern uns gemeinsam mit der STRABAG auch um die Bauausführung. In Kombination all dieser Erfahrungen, Expertisen und Manpower realisiert HUMMEL Projekte jeglicher Größe und Komplexität termin- und qualitätsgerecht.