In einer ersten Abstimmung des EU-Parlaments am 08.06.2022, ist z.B. die geplante Reform des EU-Emissionshandels (EU-ETS) durch Ausweitung des Systems auf Gebäude und den Straßenverkehr zwar ebenso zurück zum Umweltausschuss geschickt worden, wie auch der geplante EU-Grenzausgleichsmechanismus für CO2 und der Klimasozialfond. Aber auch wenn noch nicht alle Punkte verabschiedet werden konnten, ist doch eine wichtige Entscheidung gefallen: Ab 2035 ist der Verkauf von Neuwagen mit Verbrennungsmotor verboten.
Um bis 2035 alle E-Fahrzeuge mit Energie versorgen zu können, muss die Ladeinfrastruktur flächendeckend ausgebaut werden. Eine Herkulesaufgabe, die durch Maßnahmen der Bundesregierung zum Erreichen der deutschen Klimaziele unterstützt werden. Ein wichtiges Instrument ist hierbei der Handel mit THG-Quoten (Treibhausgasminderungsquote). Seit Januar 2022 ist eine neue Verordnung „zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen“ (38. BImSchV) in Kraft getreten, die unter anderem die THG-Quote regelt.
Was genau ist die THG-Quote?
Durch die THG-Quote (Treibhausgasminderungsquote) soll ein Ausgleich zwischen dem enormen Ausstoß von CO2 der Mineralölwirtschaft und der Einsparung von CO2 durch den Einsatz von erneuerbaren Energien in der Elektromobilität geschaffen werden.
Einfach gesagt: Unternehmen, die fossilen Kraftstoff und damit CO2 in den Verkehr bringen, werden dafür zur Kasse gebeten. Wer seinen CO2 Ausstoß reduziert, kann davon profitieren.
Die THG-Quote steigt seit ihrer Einführung 2015 kontinuierlich an. Anfangs reichte es als Mineralölunternehmen noch aus, Benzin und Diesel anteilig mit Bio-Kraftstoffen zu ergänzen, um die Emissionen durch diese CO2-ärmeren Energieformen um 3 % zu senken.
Dieser Anteil stieg 2019 auf 4 %, 2020 auf 6 %, 2022 auf 7 % und liegt bis 2030 bei 25 %.
Unternehmen, die nun die THG-Quote nicht mehr aus eigener Kraft erfüllen können, müssen entweder eine Strafe zahlen oder Zertifikate von anderen kaufen, die schon entsprechende Mengen an CO2 eingespart haben. Das sind z.B. Betreiber von öffentlicher oder halböffentlicher Ladeinfrastruktur und Besitzer von Elektroautos. So wird neben der Reduzierung des Straßenverkehrs ein weiterer Anreiz geschaffen werden, auf alternative und klimaschonende Antriebsarten umzusteigen.
Wie profitiert man vom THG-Quotenhandel?
Als Halter eines E-Fahrzeugs:
Jeder Halter eines reinen Elektrofahrzeugs, egal ob privat oder geschäftlich genutzt, kann eingespartes CO2 am Kraftstoffmarkt handeln. Die Berechnung des handelbaren Quotenanteils übernimmt das Umweltbundesamt (UBA), indem es jährlich den durchschnittlichen Stromverbrauch eines Elektroautos schätzt. Unabhängig von Modell und Größe wurde für dieses Jahr ein Stromverbrauch von 2.000 kWh (ca. 350 kg CO2) festgelegt und für E-Autos mit dem Faktor 3 multipliziert. Für 2022 liegt somit die THG-Quote bei 1.028,16 kg CO2 und kann über Zertifikate verkauft werden.
Um den Aufwand für die Unternehmen und auch das UBA zu minimieren, werden die CO2-Ersparnisse über Quotenhändler gebündelt weiterverkauft. Diese Zwischenhändler zahlen auch die THG-Prämie aus, die zurzeit bei ca. 250 bis 350 Euro im Jahr liegt.
Um am THG-Quotenhandel teilzunehmen, bietet HUMMEL für B2B-Kunden eine Kooperationsmöglichkeit an. Dazu reicht es, die digitalisierte Kopie des Fahrzeugscheins (Scan oder Foto) auf die Webseite des jeweiligen Händlers hochzuladen, um zu belegen, dass man tatsächlich Besitzer eines E-Autos ist. Nach Prüfung der Angaben, zahlt in der Regel der Anbieter die Prämie schon kurz nach der Anmeldung aus.
Als Betreiber von Ladeinfrastruktur:
Der THG-Quotenhandel für Ladesäulen erfolgt auf Basis der geladenen kWh und ist nur möglich, wenn sie eichrechtskonform und öffentlich oder halböffentlich zugänglich sind.
Auch hier übernehmen THG-Quotenhändler die Vermittlung des Verkaufs der eingesparten CO2-Emissionen in Form von THG-Zertifikaten an die Mineralölwirtschaft und ist dadurch denkbar einfach.
Folgende Daten müssen dazu an den Anbieter weitergegeben werden:
- Standort und Anzahl der Ladepunkte
- Umgesetzte kWh
- Entnahmezeitraum, wenn es sich nicht um ein ganzes Kalenderjahr handelt
Die Prämie pro umgesetzter kWh beträgt derzeit 5 bis 15 Cent. Betreiber von Ladeinfrastruktur, die eigenen Strom aus erneuerbaren Energien verwenden (z.B. PV-Anlage), erhalten entsprechend höhere Prämien von bis zu 40 Cent je kWh